Zum Inhalt springen

Nachhaltigkeitszertifikate für Biogas: Ausstellung, Inhalt und Prüfung

Nabisy Software ist ein unabhängiger Drittanbieter, der mit dem Nabisy der BLE arbeitet. Wir sind nicht die BLE und betreiben kein offizielles Portal.

Wer Strom aus Biomasse-Brennstoffen erzeugt und dafür Nachhaltigkeitsnachweise ausstellen will, braucht ein gültiges Zertifikat. Dieser Beitrag erklärt, was ein Zertifikat nach der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) enthalten muss, wie lange es gilt und wer es ausstellt und kontrolliert.

Zertifikat und Nachweis: zwei verschiedene Dokumente

Ein Zertifikat ist eine Konformitätsbescheinigung darüber, dass eine Schnittstelle oder ein Lieferant einschließlich der beteiligten Betriebe die Anforderungen der Verordnung erfüllt (§ 2 Abs. 33 BioSt-NachV). Es betrifft also den Betrieb, nicht eine einzelne Liefermenge.

Der Nachhaltigkeitsnachweis dagegen bezieht sich auf eine konkrete Menge Biomasse-Brennstoff. Ausstellen dürfen ihn nur letzte Schnittstellen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 BioSt-NachV) – bei Biomasse-Brennstoffen ist das die Anlage, die den Strom erzeugt (§ 2 Abs. 21 Nr. 1 BioSt-NachV). Voraussetzung ist unter anderem ein gültiges, anerkanntes Zertifikat (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BioSt-NachV). Welche Angaben ein Nachweis enthält, beschreibt unser Beitrag zum EEG-Nachweis.

Die Verordnung gilt für gasförmige Biomasse-Brennstoffe in Anlagen ab einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 2 Megawatt (§ 1 Nr. 3 BioSt-NachV).

Wie ein Zertifikat ausgestellt wird

Ein Zertifikat kann auf Antrag ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BioSt-NachV zusammen vorliegen – unter anderem verpflichtet sich die Schnittstelle, die Anforderungen eines anerkannten Zertifizierungssystems einzuhalten, und sie wird von der Zertifizierungsstelle kontrolliert. Letzte Schnittstellen verpflichten sich dabei zusätzlich unter anderem dazu,

  • Nachweise nur nach den Vorgaben der §§ 11 und 14 BioSt-NachV auszustellen,
  • Kopien der ausgestellten Nachweise an die Zertifizierungsstelle zu übermitteln,
  • die zugehörigen Aufzeichnungen zehn Jahre aufzubewahren.

Ausstellen dürfen Zertifikate nur anerkannte Zertifizierungsstellen, die das jeweilige Zertifizierungssystem benennt (§ 21 Abs. 4 BioSt-NachV). Grundlage der Bilanz der eingesetzten Stoffe ist ein Massenbilanzsystem (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 12 BioSt-NachV) – mehr dazu im Beitrag zur Massenbilanzierung.

Pflichtangaben im Zertifikat (§ 22 BioSt-NachV)

Ein Zertifikat muss nach § 22 BioSt-NachV mindestens enthalten:

  • eine Zertifikatsnummer aus den Registriernummern von Zertifizierungssystem und Zertifizierungsstelle sowie einer einmaligen Nummer,
  • das Ausstellungsdatum sowie Beginn und Ende der Laufzeit,
  • den Namen des Zertifizierungssystems,
  • bei Biomasse-Brennstoffen: die letzte Schnittstelle, die den Strom erzeugt, das Datum der erstmaligen Inbetriebnahme und die jährliche Herstellungskapazität,
  • die zertifizierten Geltungsbereiche,
  • die Art der Treibhausgasberechnung.

Fehlt eine dieser Angaben, ist das Zertifikat unwirksam (§ 23 BioSt-NachV). Zertifikate gelten zwölf Monate ab dem Datum des Laufzeitbeginns (§ 24 BioSt-NachV); Regelungen der Zertifizierungssysteme zur Laufzeit für Klein- und Kleinstbetriebe bleiben unberührt.

Welche Zertifikate anerkannt sind

Welche Zertifikate anerkannt sind, zählt § 20 BioSt-NachV auf: Zertifikate nach § 21, Zertifikate, die nach der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung anerkannt sind (§ 25), sowie Zertifikate aus einem anderen Mitgliedstaat, die dort von einer Behörde oder einer anerkannten bzw. akkreditierten Stelle ausgestellt wurden (§ 26 BioSt-NachV, mit Verweis auf Art. 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001).

In der Praxis tragen Zertifikate den Namen eines Zertifizierungssystems, etwa REDcert, SURE oder ISCC. Ob ein konkretes System und eine konkrete Zertifizierungsstelle anerkannt sind, klären Sie mit Ihrer Zertifizierungsstelle – die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle macht die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt (§ 29 Abs. 3 BioSt-NachV).

Zertifizierungsstellen: Anerkennung und Kontrollen

Zertifizierungsstellen sind unabhängige natürliche oder juristische Personen, die in einem anerkannten Zertifizierungssystem Zertifikate ausstellen und die Einhaltung der Anforderungen kontrollieren (§ 2 Abs. 34 BioSt-NachV). Sie werden auf Antrag anerkannt (§ 28 BioSt-NachV); die Anerkennung enthält eine einmalige Registriernummer und das Datum der Anerkennung (§ 30 BioSt-NachV). Ist die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung nicht mehr gewährleistet, soll die Anerkennung widerrufen werden (§ 32 BioSt-NachV). Nach der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung anerkannte Stellen gelten auch hier als anerkannt (§ 41 BioSt-NachV).

Die Zertifizierungsstellen kontrollieren spätestens sechs Monate nach Ausstellung des ersten Zertifikats und danach mindestens einmal im Jahr, ob die Voraussetzungen nach § 21 weiterhin erfüllt sind (§ 34 Abs. 1 BioSt-NachV). Bei begründetem Verdacht kann die zuständige Behörde kürzere Abstände bestimmen (ebd.). Hinzu kommen risikobasierte Kontrollen des Anbaus und der Betriebe, in denen Abfälle und Reststoffe entstehen (§§ 35, 36 BioSt-NachV).

Zuständige Behörde ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (§ 50 Abs. 1 BioSt-NachV). Sie führt ein zentrales Register, das unter anderem Zertifizierungssysteme, Zertifizierungsstellen und Zertifikate umfasst (§ 44 BioSt-NachV). Wie die Datenbank der BLE im Nachweisverfahren genutzt wird, erklärt der Beitrag zur Nabisy-Schnittstelle.

Checkliste: das eigene Zertifikat prüfen

Mit diesen Fragen gleichen Sie Ihr Zertifikat mit § 22 und § 24 BioSt-NachV ab:

  • Enthält die Zertifikatsnummer die Registriernummern von System und Zertifizierungsstelle?
  • Sind Ausstellungsdatum, Laufzeitbeginn und Laufzeitende angegeben?
  • Ist der Name des Zertifizierungssystems genannt?
  • Sind Ihre Anlage als letzte Schnittstelle, das Datum der Inbetriebnahme und die jährliche Herstellungskapazität aufgeführt?
  • Decken die zertifizierten Geltungsbereiche Ihre Tätigkeit ab?
  • Ist die Art der Treibhausgasberechnung angegeben?
  • Liegt der Laufzeitbeginn weniger als zwölf Monate zurück (§ 24; Sonderregeln für Klein- und Kleinstbetriebe beachten)?

Die Checkliste ersetzt keine Prüfung durch Ihre Zertifizierungsstelle.

Wo Nabisy Software ansetzt

Zertifikate stellt ausschließlich Ihre Zertifizierungsstelle aus. Nabisy Software unterstützt bei der laufenden Dokumentation der Einsatzstoffe und der Massenbilanz, auf die sich Nachweise und Kontrollen stützen.

Funktionen ansehen

Verwandte Themen