EEG-Nachweis für Biogasanlagen: Fristen, Pflichten und Umsetzung
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Der EEG-Nachweis ist eine zentrale Pflicht für Betreiber von Biogasanlagen mit Zahlungsanspruch nach dem EEG. Er dokumentiert die Erfüllung der Anforderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.
Was ist der EEG-Nachweis?
Der EEG-Nachweis dient vor allem dem Netzbetreiber als Beleg dafür, dass Ihre Biogasanlage die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Er umfasst insbesondere die Nachweise über:
- Die eingesetzten Einsatzstoffe (Biomasse)
- Die erzeugte Strommenge
- Die Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen
- Die ordnungsgemäße Massenbilanzierung
Wichtige Fristen
- 28. Februar: Mengen- und Strommeldung an den Netzbetreiber für das Vorjahr (§ 71 EEG)
- Unverzüglich: Kopien der Nachhaltigkeitsnachweise elektronisch an die BLE (§ 9 BioSt-NachV); die Zertifizierungsstelle kontrolliert die letzte Schnittstelle regelmäßig (§ 34 BioSt-NachV)
Die genauen Fristen können je nach Anlagentyp, Vergütungsstufe und Zertifizierer (REDcert, ISCC) variieren. Im Zweifel Rücksprache mit dem Umweltgutachter halten.
Anforderungen an den Nachweis
Der EEG-Nachweis muss bestimmte Mindestanforderungen erfüllen:
- Vollständige Dokumentation aller Einsatzstoffe
- Nachvollziehbare Massenbilanzierung
- Nachweis der Energiebilanz
- Dokumentation der Anlagenleistung
Nachhaltigkeitsnachweis nach BioSt-NachV: Inhalt und Abgrenzung zum EEG-Nachweis
Neben den Nachweisen nach dem EEG verlangt die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) für Strom aus gasförmigen Biomasse-Brennstoffen einen eigenen Nachhaltigkeitsnachweis – sofern die Anlage eine Gesamtfeuerungswärmeleistung von mindestens 2 Megawatt hat (§ 1 Nr. 3 BioSt-NachV). Anlagenbetreiber weisen die Erfüllung der Anforderungen gegenüber dem Netzbetreiber durch Übermittlung eines elektronischen Nachweises nach (§ 7 Abs. 1 BioSt-NachV).
Pflichtangaben im Nachhaltigkeitsnachweis
Nach § 14 Abs. 1 BioSt-NachV muss ein Nachhaltigkeitsnachweis unter anderem enthalten:
- Name und Anschrift der ausstellenden Schnittstelle
- Datum der Ausstellung und eine einmalige Nachweisnummer
- den Namen des Zertifizierungssystems
- Menge und Art der Biomasse-Brennstoffe sowie die Art der Biomasse
- das Land des Anbaus bzw. der Herkunft
- Bestätigungen zur Erfüllung der Anforderungen, zum Energiegehalt und zu den Treibhausgasemissionen
- Name und Anschrift des Lieferanten, an den die Biomasse-Brennstoffe weitergegeben werden
Ausgestellt wird der Nachweis in der Datenbank der zuständigen Behörde (§ 14 Abs. 2 BioSt-NachV); dem Netzbetreiber ist er in deutscher Sprache vorzulegen (§ 14 Abs. 3 BioSt-NachV).
Treibhausgasbilanz im Nachweis
Die Treibhausgasangaben stehen in § 14 Abs. 1 Nr. 8 BioSt-NachV: die Treibhausgasemissionen in Gramm CO2-Äquivalent je Megajoule (Buchst. c), der fossile Vergleichswert (Buchst. d) und die Summe einschließlich der Mittelwerte für indirekte Landnutzungsänderungen (Buchst. f). Für Biomasse-Brennstoffe richtet sich die Berechnung nach Anhang VI Teil B der Richtlinie (EU) 2018/2001 (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. c BioSt-NachV).
Wer den Nachweis ausstellt
Nachweise dürfen nur letzte Schnittstellen ausstellen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 BioSt-NachV) – bei Biomasse-Brennstoffen die Anlage, die den Strom erzeugt (§ 2 Abs. 21 Nr. 1 BioSt-NachV). Voraussetzung ist unter anderem ein gültiges Nachhaltigkeitszertifikat (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BioSt-NachV). Welche Nachweise anerkannt sind, regelt § 10 BioSt-NachV.
Folgen fehlender oder falscher Angaben
Fehlt eine Angabe nach § 14 Abs. 1 oder ist der Nachweis gefälscht oder enthält er eine unrichtige Angabe, ist er unwirksam (§ 19 Abs. 1 BioSt-NachV). Ist er ausschließlich wegen Fälschung oder unrichtiger Angabe unwirksam, entfällt der Zahlungsanspruch nach dem EEG für den Strom aus der betroffenen Menge (§ 19 Abs. 2 BioSt-NachV). Fehlt der Vergleichswert für die tatsächliche Verwendung, muss der Betreiber die Mindest-Treibhausgaseinsparung selbst gegenüber dem Netzbetreiber nachweisen (§ 15 Abs. 1 BioSt-NachV).
Einsatzstoff-Tagebuch nach § 44c EEG
Unabhängig davon besteht der Zahlungsanspruch für Strom aus Biomasse nach § 44c Abs. 1 Nr. 1 EEG 2023 nur, wenn der Betreiber durch eine Kopie eines Einsatzstoff-Tagebuchs mit Angaben und Belegen über Art, Menge und Einheit sowie Herkunft der eingesetzten Stoffe nachweist, welche Biomasse eingesetzt wird und in welchem Umfang Speichergas oder Grubengas zum Einsatz kommt (unbeschadet des § 44b EEG).
Wie Nabisy Software hilft
Nabisy Software automatisiert die Erstellung des EEG-Nachweises:
- Automatische Erfassung aller Einsatzstoffe
- OCR-Dokumentenerkennung für Belege
- Automatische Massenbilanzierung (§ 12 BioSt-NachV)
- Datenaufbereitung für das Nabisy (CSV-Export)